Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 04. Januar 1935
§ 8

§ 8 – rsiedlgergg_1935

Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren- und Steuerfreiheit bezieht sich auf das Reichssiedlungsgesetz.
  • Sie gilt auch für Grundstücke, die durch Zwangsversteigerung erworben werden.
  • Der Erwerb muss für Siedlungszwecke erfolgen.
  • Diese Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
  • Es handelt sich um eine Ausnahme von allgemeinen Gebühren und Steuern.