Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
04. Januar 1935
§ 8
§ 8 – rsiedlgergg_1935
Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
Kurz erklärt
- Die Gebühren- und Steuerfreiheit bezieht sich auf das Reichssiedlungsgesetz.
- Sie gilt auch für Grundstücke, die durch Zwangsversteigerung erworben werden.
- Der Erwerb muss für Siedlungszwecke erfolgen.
- Diese Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
- Es handelt sich um eine Ausnahme von allgemeinen Gebühren und Steuern.